Frage 1065 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1065

  • D: den Unternehmen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und sie an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 2 GbV

Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GbV sind Unternehmen befreit, denen nur Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an höchstens 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind. Ausgenommen sind radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0 nach 1.1.3.6.3 ADR.

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