Frage 1064 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1064

  • A: Unternehmen gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 7 GbV

Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GbV sind Unternehmen befreit, die gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, bis 50 Tonnen netto je Kalenderjahr. Bei radioaktiven Stoffen gilt das nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911.

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