Frage 1061 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1061

  • A: den Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen und sie an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 3 GbV

Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GbV sind Unternehmen befreit, denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind. Voraussetzung ist, dass sie an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind.

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