Frage 1060 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1060

  • D: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV

Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV sind Unternehmen befreit, deren Beförderungsmengen die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten. Das gilt für Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und See.

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