Frage 3332 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, der zuletzt UN 1202 enthalten hat, soll von einem Kunden abgeholt werden. Bei der Verladung stellt der Fahrer fest, dass der Befüllflansch demontiert wurde und der Lagerbehälter nicht mehr dicht verschlossen werden kann. Darf der Lagerbehälter unter den Freistellungsvorschriften des ADR befördert werden? Geben Sie eine kurze Begründung und nennen Sie den Unterabschnitt!

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Antwortvorschlag zu Frage 3332

Nein, keine Freistellung nach 1.1.3.1 f); diese setzt voraus, dass alle Öffnungen (außer Druckentlastungseinrichtungen) luftdicht verschlossen sind; mit demontiertem Befüllflansch ist der Behälter nicht verschlossen, die Beförderung unterliegt dem ADR

Fundstelle: 1.1.3.1 f) ADR

Erklärung

Nein. Die Freistellung nach 1.1.3.1 f) ADR setzt voraus, dass alle Öffnungen außer den Druckentlastungseinrichtungen luftdicht verschlossen sind. Mit demontiertem Flansch ist das nicht möglich, deshalb unterliegt die Beförderung dem ADR.

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