Frage 3323 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Unter welchen Bedingungen können Feuerlöscher (UN 1044) als Ladung ohne weitere Beachtung der Vorschriften des ADR befördert werden?

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Antwortvorschlag zu Frage 3323

Feuerlöscher nach den Vorschriften des Herstellungslandes; gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt; in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt (oder große Feuerlöscher nach PP 91)

Fundstelle: 3.3 Sondervorschrift 594 a) ADR

Erklärung

Nach Sondervorschrift 594 a) unterliegen Feuerlöscher nicht dem ADR, wenn sie nach den Vorschriften des Herstellungslandes gefertigt sind, gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt und in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sind. Große Feuerlöscher können alternativ nach PP 91 verpackt werden.

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