Frage 3322 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ihr Unternehmen will UN 1208 in einer zusammengesetzten Verpackung als begrenzte Menge nach ADR versenden. Welche Mengen je Innenverpackung bzw. Versandstück sind maximal zulässig? Wie ist das Versandstück zu kennzeichnen?

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Antwortvorschlag zu Frage 3322

Höchstens 1 l je Innenverpackung; höchstens 30 kg Bruttomasse je Versandstück (bei Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie 20 kg); Kennzeichnung mit dem LQ-Kennzeichen nach 3.4.7: auf der Spitze stehendes Quadrat, oberer und unterer Teil schwarz, Mitte weiß bzw. kontrastierend, Mindestmaß 100 mm x 100 mm (bei kleinen Versandstücken 50 mm x 50 mm)

Fundstelle: 3.2 Tabelle A Spalte 7a; 3.4.2; 3.4.3; 3.4.7 ADR

Erklärung

UN 1208 hat in Spalte 7a den Wert 1 l je Innenverpackung. Das Versandstück darf nach 3.4.2 höchstens 30 kg brutto wiegen, bei Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie 20 kg. Gekennzeichnet wird mit dem LQ-Kennzeichen nach 3.4.7: ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit schwarzem oberem und unterem Teil und weißer oder kontrastierender Mitte, mindestens 100 mm x 100 mm, bei kleinen Versandstücken 50 mm x 50 mm.

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