Frage 3319 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sicherheitszündhölzer sind in Innenverpackungen zu je 5 kg in einer Kiste mit 40 kg Bruttomasse verpackt. Ist deren Beförderung nach Kapitel 3.4 ADR zulässig? Nennen Sie auch den Abschnitt!

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Antwortvorschlag zu Frage 3319

Nein, die Bruttomasse je Versandstück darf höchstens 30 kg betragen, 40 kg überschreiten diesen Wert; Abschnitt 3.4.2

Fundstelle: 3.4.2 ADR

Erklärung

Nein. Die 5 kg je Innenverpackung wären bei UN 1944 mit LQ 5 kg in Ordnung. Nach 3.4.2 ADR darf das Versandstück aber höchstens 30 kg Bruttomasse haben, und die Kiste mit 40 kg ist zu schwer.

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