Frage 3257 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Zehn Kanister à 5 l mit UN 1294 werden von einem Absender zur leichteren Handhabung in eine Umverpackung aus Pappe eingestellt. Was ist nach ADR richtig?

Genau eine Antwort ist richtig.

Lösung anzeigen

Richtige Antwort zu Frage 3257

  • C: Die Umverpackung muss mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet sein

Fundstelle: 5.1.2.1 a) i) ADR

Erklärung

Sind die Kennzeichen der Kanister von außen nicht sichtbar, muss die Umverpackung nach 5.1.2.1 a) i) ADR mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sein.

Weiter zu Frage ›