Frage 3260 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Beim Entladen von verpackten gefährlichen Gütern der Klasse 6.1 wird vom Fahrzeugführer festgestellt, dass ein Versandstück undicht ist eine Verunreinigung der Ladefläche mit diesem Stoff erfolgte. Was ist nach ADR zu tun?

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Antwortvorschlag zu Frage 3260

Fahrzeug so bald wie möglich, auf jeden Fall vor erneutem Beladen, reinigen (ist dies vor Ort nicht möglich, unter ausreichender Sicherheit zur nächsten geeigneten Reinigungsstelle bringen); bei Stoffen mit CV 13 gründliche Reinigung, ggf. Entgiftung, und alle anderen mitbeförderten Güter auf Verunreinigung prüfen.

Fundstelle: 7.5.8.1 ADR, 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 ADR

Erklärung

Das Fahrzeug muss so bald wie möglich, auf jeden Fall vor dem erneuten Beladen, gereinigt werden (7.5.8.1 ADR). Geht das vor Ort nicht, bringst du es unter ausreichender Sicherheit zur nächsten geeigneten Reinigungsstelle. Gilt CV 13, ist gründlich zu reinigen, wenn nötig zu entgiften, und die übrigen Güter sind auf Verunreinigung zu prüfen.

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