Frage 3142 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Bei welcher UN-Nummer muss im Beförderungspapier nach ADR die Kontroll- und Notfalltemperatur nach Absatz 5.4.1.2.3.1 angegeben werden?

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Richtige Antwort zu Frage 3142

  • A: UN 3114

Fundstelle: 5.4.1.2.3.1 ADR, Kapitel 3.2 Tabelle A

Erklärung

Die Kontroll- und Notfalltemperatur nach 5.4.1.2.3.1 ADR wird bei temperaturkontrollierten Stoffen angegeben. UN 3114 ist ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT. UN 3109, 2448 und 3532 sind nicht temperaturkontrolliert.

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