Frage 3147 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Welche Zusatzangabe ist im Nachlauf vom Seehafen bei einem Gefahrgut in einem ortsbeweglichen Tank, dessen Plakatierung und Kennzeichnung dem IMDG-Code, aber nicht vollumfänglich dem ADR entspricht, im Beförderungspapier nach ADR zu vermerken?
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Antwortvorschlag zu Frage 3147
BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1
Fundstelle: 5.4.1.1.7 ADR
Erklärung
Entspricht die Plakatierung und Kennzeichnung dem IMDG-Code, aber nicht voll dem ADR, ist nach 5.4.1.1.7 ADR ein Vermerk nötig. Er lautet BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1.
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