Frage 3140 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welcher zusätzliche Vermerk ist im Beförderungspapier nach ADR erforderlich, wenn im Nachlauf zu einer Seebeförderung Versandstücke auf der Straße befördert werden sollen, deren Kennzeichnung nicht in vollem Umfang dem ADR, wohl aber dem IMDG-Code entspricht?

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Antwortvorschlag zu Frage 3140

BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1

Fundstelle: 5.4.1.1.7 ADR

Erklärung

Entspricht die Kennzeichnung der Versandstücke nur dem IMDG-Code und nicht voll dem ADR, ist nach 5.4.1.1.7 ADR ein Vermerk nötig. Er lautet BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1.

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