Frage 3043 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Müssen bei Inanspruchnahme der Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR die Tunnelbeschränkungen beachtet werden? Nennen Sie auch den Absatz!
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Antwortvorschlag zu Frage 3043
Nein, Güter nach 1.1.3 unterliegen keinen Tunnelbeschränkungen (Ausnahme: Kennzeichnung für begrenzte Mengen über 8 t).
Fundstelle: 8.6.3.3 ADR
Erklärung
Nein, die Tunnelbeschränkungen müssen nicht beachtet werden. Nach 8.6.3.3 ADR unterliegen Güter nach 1.1.3 keinen Tunnelbeschränkungen. Eine Ausnahme gilt für die Kennzeichnung für begrenzte Mengen über 8 t.
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