Frage 3022 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

In einem Labor sind 120 kg feste Abfälle angefallen, bei denen der Verdacht auf Verunreinigung mit ansteckungsgefährlichen Stoffen (Maul- und Klauenseuche-Virus - keine Kulturen) besteht. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Entsorgung werden diese Abfälle der EAK- Nummer 18 02 02 zugeordnet und sollen zum Versand nach ADR vorbereitet werden. Welcher UN-Nummer sind diese Abfälle zuzuordnen? Können Verpackungen des Typs "UN/1H2/Y..." verwendet werden? Geben Sie eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 3022

UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. (bzw. (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.), Klasse 6.2: Maul- und Klauenseuche-Virus gehört nur als Kultur zur Kategorie A, bei bloßem Verdacht auf Verunreinigung ohne Kulturen sind die Abfälle nach 2.2.62.1.11.1 b) bzw. 2.2.62.1.11.2 der UN 3291 zuzuordnen. Ja, ein Kunststofffass 1H2/Y darf verwendet werden: P 621 (1) lässt Fässer 1H2 für feste Stoffe zu, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen; Y steht für VG II und III (ausreichend saugfähiges Material, Verpackung muss Flüssigkeiten zurückhalten). Würden die Abfälle aufgrund tierärztlicher Diagnose doch der Kategorie A zugeordnet (UN 2900 mit P 620 bzw. UN 3549 mit P 622), wäre 1H2/Y nicht zulässig (P 620 verlangt Verpackungen nach Kapitel 6.3, P 622 die Prüfanforderungen der VG I, also X).

Fundstelle: 2.2.62.1.4.1 Tabelle (MKS-Virus nur Kulturen), 2.2.62.1.11.1 und 2.2.62.1.11.2 ADR; 4.1.4.1 P 621 ADR (P 620, P 622 zum Vergleich); 6.1.3.1 c) (i) ADR

Erklärung

Das Maul- und Klauenseuche-Virus gehört nur als Kultur zur Kategorie A. Ohne Kulturen gelten die Abfälle nach 2.2.62.1.11 ADR als UN 3291, Klasse 6.2. Ein Fass 1H2/Y ist erlaubt, denn P 621 lässt Fässer 1H2 für feste Stoffe zu, die den Anforderungen der VG II entsprechen. Bei Einstufung in Kategorie A wäre es nicht zulässig.

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