Frage 3027 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche Sondervorschrift nach ADR gilt für Feuerzeuge, wenn diese als Abfall unter vereinfachten Bedingungen verpackt und befördert werden sollen?

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Antwortvorschlag zu Frage 3027

SV 654

Fundstelle: 3.3.1 ADR SV 654

Erklärung

Für Feuerzeuge, die als Abfall unter vereinfachten Bedingungen verpackt und befördert werden, gilt die Sondervorschrift 654 in Kapitel 3.3.

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