Frage 3030 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ist für UN 1013 eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.2 c) ADR möglich? Geben Sie auch eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 3030

Nein. UN 1013 Kohlendioxid (2A) ist ein verflüssigtes Gas; 1.1.3.2 c) gilt nicht für verflüssigte Gase.

Fundstelle: 1.1.3.2 c) ADR

Erklärung

Nein. UN 1013 Kohlendioxid ist ein verflüssigtes Gas, und die Freistellung nach 1.1.3.2 c) ADR gilt nicht für verflüssigte Gase.

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