Frage 3030 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ist für UN 1013 eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.2 c) ADR möglich? Geben Sie auch eine kurze Begründung!
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Antwortvorschlag zu Frage 3030
Nein. UN 1013 Kohlendioxid (2A) ist ein verflüssigtes Gas; 1.1.3.2 c) gilt nicht für verflüssigte Gase.
Fundstelle: 1.1.3.2 c) ADR
Erklärung
Nein. UN 1013 Kohlendioxid ist ein verflüssigtes Gas, und die Freistellung nach 1.1.3.2 c) ADR gilt nicht für verflüssigte Gase.
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