Frage 3013 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Verbrennungsmotor mit Antrieb durch eine entzündbare Flüssigkeit der Klasse 3 soll versandt werden. Der Flüssigbrennstoffbehälter ist leer, aber ungereinigt. Der Motor kann mangels Brennstoff nicht betrieben werden. Unterliegt diese Beförderung den Vorschriften des ADR? Nennen Sie auch die Fundstellen!
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Antwortvorschlag zu Frage 3013
Nein. Motoren, die frei von flüssigen Brennstoffen sind (Behälter entleert, Motor wegen Brennstoffmangels nicht betreibbar; Behälter muss nicht gereinigt sein) und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem ADR.
Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A UN 3528, Kapitel 3.3 SV 363 b) mit Bem. 1 ADR
Erklärung
Nein. Nach Sondervorschrift 363 b) zu UN 3528 unterliegt ein Motor nicht dem ADR, wenn der Behälter entleert ist und der Motor mangels Brennstoff nicht betrieben werden kann. Der Behälter muss dafür nicht gereinigt sein.
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