Frage 3015 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Im Anschluss an den Seeschiffsverkehr sind 24 Gasflaschen UN 2036 vom Hamburger Hafen nach Stuttgart zu befördern. Der Auftraggeber teilt mit, dass die wiederbefüllbaren Gasflaschen in den USA befüllt wurden und nur über eine US-Zulassung des DOT (Department of Transportation) verfügen. Darf die Beförderung nach ADR erfolgen? Nennen Sie auch den Absatz!

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Antwortvorschlag zu Frage 3015

Ja. Vom US-Verkehrsministerium (DOT) zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die in einer Transportkette nach 1.1.4.2 befördert werden dürfen, dürfen vom Ort des zeitweiligen Aufenthalts am Endpunkt der Transportkette (Hafen Hamburg) zum Endverbraucher befördert werden.

Fundstelle: 1.1.4.7.1 ADR

Erklärung

Ja. Nach 1.1.4.7.1 ADR dürfen vom US-Verkehrsministerium zugelassene wiederbefüllbare Druckgefäße, die in einer Transportkette nach 1.1.4.2 befördert werden dürfen, vom Hafen zum Endverbraucher befördert werden.

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