Frage 1053 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Unternehmen versendet 1000 kg eines gefährlichen Gutes (Verpackungsgruppe I) per Binnenschiff nach Rotterdam. Der Gefahrgutbeauftragte des Unternehmens besitzt den Schulungsnachweis für Straßen- und Seeschiffsverkehr. Ist dies ausreichend? Begründen Sie Ihre Antwort!

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Antwortvorschlag zu Frage 1053

Nein. Der Gefahrgutbeauftragte muss einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis besitzen, hier also auch für die Binnenschifffahrt; eine Befreiung nach § 2 GbV greift bei 1000 kg Verpackungsgruppe I nicht.

Fundstelle: § 3 Abs. 3 GbV, § 2 Abs. 1 Nr. 5 GbV

Erklärung

Nein. Nach § 3 Abs. 3 GbV braucht der Gefahrgutbeauftragte einen Schulungsnachweis für den betroffenen Verkehrsträger, hier also auch für die Binnenschifffahrt. Straße und See genügen nicht, und bei 1000 kg Verpackungsgruppe I greift auch keine Befreiung nach § 2 GbV.

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