Frage 3311 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Es soll ein Tanksattelanhänger mit UN 1219 befüllt werden. Der Ein- Kammer-Tankaufbau hat ein Volumen von 42000 l und ist nicht durch Trenn- oder Schwallwände unterteilt. Welche Vorgaben zum Füllungsgrad müssen in diesem Fall nach ADR stets beachtet werden?

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Antwortvorschlag zu Frage 3311

Der Tank muss entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % seines Fassungsraums gefüllt sein (keine Abteile von höchstens 7500 l); zudem darf der höchste Füllungsgrad nach 4.3.2.2.1 a) nicht überschritten werden: 100 / (1 + α (50 - tF)) % des Fassungsraums.

Fundstelle: 4.3.2.2.4 und 4.3.2.2.1 ADR

Erklärung

Ein Tank ohne Trenn- oder Schwallwände mit 42000 l hat keine Abteile von höchstens 7500 l. Deshalb muss er nach 4.3.2.2.4 ADR entweder zu höchstens 20 % oder zu mindestens 80 % gefüllt sein. Dazu darf der höchste Füllungsgrad nach 4.3.2.2.1 a) mit 100 / (1 + α (50 - tF)) % des Fassungsraums nicht überschritten werden.

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