Frage 3285 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Mit freiem Asbest kontaminierte Aspaltfräsabfällle (6000 kg, UN 2212) sollen nach ADR in loser Schüttung zur endgültigen Beseitigung befördert werden. Die Bedingungen nach Sondervorschrift 678 treffen zu. Dürfen diese Abfälle direkt in einen Schüttgut-Container VC1 befüllt werden? Geben Sie eine kurze Begründung und nennen Sie auch die Sondervorschrift!

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Antwortvorschlag zu Frage 3285

Nein. Nach Sondervorschrift 678 i. V. m. AP 12 dürfen die Abfälle in loser Schüttung nur in einem Sack von der Größe des Ladeabteils (Containersack, aus mindestens zwei Bestandteilen) befördert werden, nicht direkt in den Container geschüttet.

Fundstelle: Kapitel 3.3 Sondervorschrift 678 ADR, 7.3.3 Sondervorschrift AP 12 ADR (Kapitel 3.2 Tabelle A UN 2212 Spalte 17)

Erklärung

Nein. Sondervorschrift 678 verweist auf AP 12. Danach darf der Abfall in loser Schüttung nur in einem Sack in der Größe des Ladeabteils befördert werden, einem Containersack aus mindestens zwei Bestandteilen. Direktes Einschütten in den Container ist damit nicht erlaubt.

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