Frage 3204 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Was ist zur Kennzeichnung eines Containers im Zulauf zum Seeschiffsverkehr ist gemäß ADR zutreffend?

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Richtige Antwort zu Frage 3204

  • C: Der Container darf bereits für den Straßentransport entsprechend dem IMDG-Code gekennzeichnet werden. Ggf. ist aber ein zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier erforderlich.

Fundstelle: 1.1.4.2.1 c) ADR, 5.4.1.1.7 ADR

Erklärung

Ein Container im Zulauf zur Seebeförderung darf schon für die Straße nach dem IMDG-Code gekennzeichnet werden (1.1.4.2.1 c) ADR). Dann ist aber unter Umständen ein zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier nötig, nach 5.4.1.1.7 ADR.

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