Frage 3083 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Welche Maßnahmen sind nach ADR bei der Beförderung von Gefäßen der Klasse 2 hinsichtlich der Ladungssicherung zu beachten?

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Richtige Antwort zu Frage 3083

  • A: Gefäße sind so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.

Fundstelle: 7.5.11 CV 9 ADR

Erklärung

Nach 7.5.11 CV 9 ADR müssen Gefäße der Klasse 2 so verladen werden, dass sie weder umkippen noch herabfallen können. Die Ladungssicherung muss das zuverlässig verhindern.

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