Frage 2149 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein flüssiger Stoff mit gefährlichen Eigenschaften erfüllt die Kriterien für die Zuordnung zur Klasse 3, II und Klasse 6.1, II. Bestimmen Sie die überwiegende Gefahr.
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 2149
Klasse 3, Verpackungsgruppe II (mit Nebengefahr 6.1); Schnittpunkt Zeile 3 II mit Spalte 6.1 II in der Tabelle der überwiegenden Gefahr.
Fundstelle: 2.1.3.10 ADR
Erklärung
Die Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10 ADR entscheidet. Am Schnittpunkt von Zeile 3 II und Spalte 6.1 II ergibt sich Klasse 3, Verpackungsgruppe II, mit der Nebengefahr 6.1.
Weitere Fragen: Verkehrsträgerübergreifender Teil
- 2150Welcher Unterabschnitt enthält die Tabelle der überwiegenden Gefahr für die Klassifizierung von Stoffen, Lösungen und Gemischen oder Stoffen, Mischungen und Lösungen?
- 2151Welcher Unterabschnitt enthält die Tabelle der überwiegenden Gefahr für die Klassifizierung von Stoffen, Lösungen und Gemischen oder Stoffen, Mischungen und Lösungen?
- 2152Dürfen leere ungereinigte Großpackmittel der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn diese zur regelmäßigen Wartung befördert werden sollen? Nennen Sie auch die Fundstellen!
- 2153Was bedeutet der Begriff Verpackungsgruppe?
- 2154Leere ungereinigte Altverpackungen, die UN 3318 Ammoniaklösung, Klasse 2 enthalten haben, sollen der Entsorgung zugeführt werden. Ist dies unter den Bedingungen der UN 3509 zulässig? Nennen Sie auch die Fundstellen!
- 2155Nennen Sie die Definition für gefährliche Güter.