Frage 1047 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...
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Richtige Antwort zu Frage 1047
- D: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind.
Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 4 GbV
Erklärung
Befreit sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GbV Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellt sind.
Weitere Fragen: Nationale Rechtsvorschriften
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