Frage 1047 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1047

  • D: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 4 GbV

Erklärung

Befreit sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GbV Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellt sind.

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