Frage 1046 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn...

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Richtige Antwort zu Frage 1046

  • D: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind.

Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 6 GbV

Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GbV sind Unternehmen befreit, deren Tätigkeit sich auf Güter erstreckt, die nach den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 freigestellt sind. Dann ist kein Gefahrgutbeauftragter nötig.

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