Frage 3241 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Welche Seitenlänge muss das Kennzeichen auf Versandstücken bei in begrenzten Mengen verpackten Gütern gemäß ADR grundsätzlich haben?
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Antwortvorschlag zu Frage 3241
100 mm x 100 mm (Mindestabmessung; bei kleinen Versandstücken bis 50 mm x 50 mm)
Fundstelle: 3.4.7.1 und 3.4.7.2 ADR
Erklärung
Grundsätzlich muss das Kennzeichen auf Versandstücken mindestens 100 mm x 100 mm groß sein. Bei kleinen Versandstücken darf es bis auf 50 mm x 50 mm verkleinert werden (3.4.7 ADR).
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