Frage 3243 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein radioaktiver Stoff (UN 2910) gelöst in Chlorwasserstoffsäure der Klasse 8 (Nebengefahr) soll gemäß ADR befördert werden. Die Säure liegt in einer Menge oberhalb der für freigestellte Mengen geltenden Grenzwerte vor. Welcher UN-Nummer ist dieser Stoff gemäß Sondervorschrift 290 zuzuordnen?

Genau eine Antwort ist richtig.

Lösung anzeigen

Richtige Antwort zu Frage 3243

  • A: UN 1789

Fundstelle: Kapitel 3.3 Sondervorschrift 290 b) ADR

Erklärung

Liegt die Säure über den Grenzwerten für freigestellte Mengen, wird der Stoff nach Sondervorschrift 290 b) nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert. Hier ist das Chlorwasserstoffsäure, also UN 1789.

Weiter zu Frage ›