Frage 3037 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Arsensäure, flüssig, soll in Tankcontainern auf der Straße befördert werden. Ab welcher Nettomenge des Stoffes müssen die §§ 35/35a GGVSEB beachtet werden?
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Antwortvorschlag zu Frage 3037
Ab 3000 l in Tanks
Fundstelle: § 35 i. V. m. Anlage 1 lfd. Nr. 10 GGVSEB
Erklärung
Nach § 35 GGVSEB in Verbindung mit Anlage 1 lfd. Nr. 10 gelten die Fahrweg- und Ortsfestlegungen für Arsensäure bei Beförderung in Tanks ab 3000 l.
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