Frage 2071 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

100 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, sind in einem Versandstück (Gesamtbruttomasse 200 kg) verpackt zu befördern. In welchem Fall muss das verwendete Versandstück mit dem Gefahrzettel Nr. 9 gekennzeichnet werden?

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Antwortvorschlag zu Frage 2071

Nur wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einem Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.

Fundstelle: 3.3.1 Sondervorschrift 635 ADR

Erklärung

Nach Sondervorschrift 635 ist der Zettel nur nötig, wenn der Gegenstand völlig in Verpackung, Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist. Eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes darf dadurch nicht mehr möglich sein.

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