Frage 2071 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
100 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, sind in einem Versandstück (Gesamtbruttomasse 200 kg) verpackt zu befördern. In welchem Fall muss das verwendete Versandstück mit dem Gefahrzettel Nr. 9 gekennzeichnet werden?
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Antwortvorschlag zu Frage 2071
Nur wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einem Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.
Fundstelle: 3.3.1 Sondervorschrift 635 ADR
Erklärung
Nach Sondervorschrift 635 ist der Zettel nur nötig, wenn der Gegenstand völlig in Verpackung, Verschlag oder anderen Mitteln eingeschlossen ist. Eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes darf dadurch nicht mehr möglich sein.
Weitere Fragen: Verkehrsträgerübergreifender Teil
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