Frage 2058 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Es sollen 2000 kg eines ausschließlich umweltgefährdenden festen Stoffes befördert werden. Der Stoff ist in 400 Einzelverpackungen mit einer Nettomasse von jeweils 5 kg verpackt, wobei die Verpackung den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entspricht. Unterliegt dieser Transport weiteren Gefahrgutvorschriften? Nennen Sie auch die beiden Fundstellen.

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Antwortvorschlag zu Frage 2058

Nein. Nach Sondervorschrift 375 unterliegen umweltgefährdende Stoffe in Einzelverpackungen mit höchstens 5 kg Nettomasse für feste Stoffe nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Verpackungen 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen.

Fundstelle: 3.2 Tabelle A UN 3077 Spalte 6, 3.3.1 Sondervorschrift 375 ADR

Erklärung

Nein, es gelten keine weiteren Vorschriften. Nach Sondervorschrift 375 entfallen sie für feste Stoffe in Einzelverpackungen bis 5 kg Nettomasse, wenn 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllt sind. Hier sind es 400 mal 5 kg.

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