Frage 2060 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

In einem Labor sind die Stoffe UN 1490 Kaliumpermanganat und UN 1813 Kaliumhydroxid zu entsorgen. Beide Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und befinden sich in getrennten Innenverpackungen. Dürfen diese beiden Stoffe als Abfall nach Absatz 4.1.1.5.3 zusammengepackt werden? Geben Sie eine kurze Begründung und nennen Sie die Fundstellen!

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Antwortvorschlag zu Frage 2060

Nein. UN 1490 ist in Tabelle A Spalte 9b die Sondervorschrift MP2 zugeordnet; Stoffe mit MP2 dürfen nach 4.1.1.5.3 c) nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.

Fundstelle: 4.1.1.5.3 c), 4.1.10.4 MP2, 3.2 Tabelle A UN 1490 ADR

Erklärung

Nein. UN 1490 hat in Tabelle A Spalte 9b die Sondervorschrift MP2. Nach 4.1.1.5.3 c) dürfen Stoffe mit MP2 nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden, auch wenn sie nicht gefährlich reagieren.

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