Frage 1084 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Wie lange hat der Unternehmer, die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeiten mindestens aufzubewahren?
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Antwortvorschlag zu Frage 1084
Fünf Jahre
Fundstelle: § 9 Abs. 3 GbV
Erklärung
Der Unternehmer muss die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeiten nach § 9 Abs. 3 GbV mindestens fünf Jahre aufbewahren.
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