Gefahrgutbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, welche Ausnahmen gibt es und was gehört zu den Aufgaben? Bestellung nach § 3 GbV, Pflichten nach 1.8.3.3 ADR und § 8 GbV, Aufzeichnungen, Jahresbericht und Bußgeld.
Ein Gefahrgutbeauftragter überwacht in einem Unternehmen, dass die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter eingehalten werden. Er berät die Geschäftsleitung, schreibt Berichte und sorgt dafür, dass nach Unfällen dokumentiert wird, was passiert ist.
Pflicht ist er für jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem in den Gefahrgutverordnungen Pflichten zugewiesen sind. Es gibt aber klare Ausnahmen, etwa bei kleinen Mengen.
Hier siehst du, wer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, was er tun muss und was passiert, wenn das Unternehmen es lässt. Grundlage sind die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und Abschnitt 1.8.3 des ADR für die Straße.
Wer einen Gefahrgutbeauftragten braucht
Nach § 3 Absatz 1 GbV muss ein Unternehmen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten in Textform bestellen, sobald es an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm in den Gefahrgutverordnungen Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind. Das gilt für Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Seeschiffe.12
Beteiligt sind nicht nur Spediteure und Transportunternehmen. Auch wer gefährliche Güter versendet, verpackt, befüllt, be- oder entlädt, kann betroffen sein. Das ADR beschreibt es für die Straße so: Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte benennen.3
Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, müssen ihre Aufgaben gegeneinander abgegrenzt und in Textform festgelegt werden. Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, braucht es keine Bestellung.2
Ausnahmen von der Pflicht
§ 2 GbV nennt Fälle, in denen die Verordnung nicht gilt. Die wichtigsten für den Alltag:4
- Nur Fahrzeugführer, Empfänger oder Reisende: Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Empfänger, Reisender und ähnliche Rollen zugewiesen sind.
- Kleine Mengen als Auftraggeber oder Entlader: Wer nur Pflichten als Auftraggeber des Absenders oder als Entlader hat und an nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt ist. Radioaktive Stoffe der Klasse 7 und Güter der Beförderungskategorie 0 sind davon ausgenommen.
- Freigestellte Güter: Wer nur Güter befördert, die von den Vorschriften freigestellt sind, oder die Bedingungen der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 einhält.
- Freigrenzen: Wer die höchstzulässigen Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreitet.
- Eigenbedarf: Wer nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert. Bei radioaktiven Stoffen gilt das nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911.
Die Befreiungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wichtig: Verstößt ein befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften, kann die Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten trotzdem anordnen.42
Wer die Funktion übernehmen darf
Die Funktion kann der Leiter des Unternehmens übernehmen, eine Person mit anderen Aufgaben im Betrieb oder ein externer Berater. Sie muss tatsächlich in der Lage sein, die Aufgaben zu erfüllen. Der Name muss allen Mitarbeitern in Textform bekannt gegeben werden, ein Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle reicht.2
Bestellt werden darf nur, wer einen für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis hat. Den bekommst du nach einem anerkannten Lehrgang und bestandener IHK-Prüfung, er gilt fünf Jahre.25 Wie die Prüfung abläuft, steht in unserem Artikel Gefahrgutbeauftragter Prüfung bei der IHK.
Die Aufgaben
Nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR arbeitet der Gefahrgutbeauftragte unter der Verantwortung des Unternehmensleiters. Im Wesentlichen soll er nach Mitteln und Wegen suchen und Maßnahmen veranlassen, damit die Tätigkeiten des Unternehmens unter Einhaltung der Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen laufen.3
Als Kernaufgaben nennt das ADR:3
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- die Beratung des Unternehmens bei diesen Tätigkeiten,
- die Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung.
Dazu kommt eine längere Liste von Verfahren, die er überprüft. Beispiele aus dem ADR-Text:3
- Verfahren zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts,
- Berücksichtigung der Anforderungen beim Kauf von Beförderungsmitteln,
- Überprüfung des Materials für Beförderung, Verpacken, Befüllen und Entladen,
- ausreichende Schulung der Mitarbeiter, mit Vermerk in der Personalakte,
- Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Untersuchungen und Maßnahmen gegen Wiederholung,
- Auswahl von Subunternehmern unter Beachtung der Vorschriften,
- Arbeitsanweisungen für das Personal und Aufklärung über die Risiken,
- Prüfung der mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen,
- Vorhandensein des Sicherungsplans nach Unterabschnitt 1.10.3.2.
Welche davon in deinem Betrieb eine Rolle spielen, hängt von den Tätigkeiten ab. Das ADR spricht ausdrücklich von den "betroffenen Tätigkeiten" des Unternehmens.3
Aufzeichnungen, Unfallbericht und Jahresbericht
§ 8 GbV macht aus den Aufgaben konkrete Pflichten des Gefahrgutbeauftragten:6
- Aufzeichnungen: Er führt Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit, mit dem Zeitpunkt der Überwachung, den Namen der überwachten Personen und den überwachten Geschäftsvorgängen.
- Unfallbericht: Er sorgt dafür, dass nach einem Unfall ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR erstellt wird.
- Jahresbericht: Er erstellt für den Unternehmer innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht.
- Schulungsnachweis: Er legt ihn der Behörde auf Verlangen vor und sorgt dafür, dass er rechtzeitig verlängert wird.
Der Jahresbericht muss mindestens enthalten: die Art der gefährlichen Güter nach Klassen, die Gesamtmenge in einer von vier Stufen (bis 5 Tonnen, bis 50 Tonnen, bis 1.000 Tonnen, mehr als 1.000 Tonnen), Zahl und Art der Unfälle mit Unfallbericht, sonstige für die Sicherheitslage wichtige Angaben und die Angabe, ob das Unternehmen an Beförderungen nach Abschnitt 1.10.3 ADR (Gefahrgut mit hohem Missbrauchspotenzial) beteiligt war.6
Empfangene gefährliche Güter zählen bei der Gesamtmenge mit. Angaben zum Luftverkehr sind nicht nötig.6
Was das Unternehmen tun muss
Auch der Unternehmer hat Pflichten, die § 9 GbV regelt:7
- Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligen.
- Er sorgt dafür, dass der Gefahrgutbeauftragte vor der Bestellung einen gültigen, auf die Tätigkeiten abgestellten Schulungsnachweis hat.
- Er stellt Auskünfte, Unterlagen und die nötigen Mittel bereit und lässt ihn Vorschläge und Bedenken direkt der entscheidenden Stelle vortragen.
- Er bewahrt Aufzeichnungen und Jahresbericht fünf Jahre nach Vorlage auf und legt sie der Behörde auf Verlangen vor.
- Er nennt der Behörde auf Verlangen den Namen des Gefahrgutbeauftragten und legt Unfallberichte vor.
Bußgeld bei Verstößen
§ 10 GbV listet Ordnungswidrigkeiten auf. Dazu zählt für den Unternehmer zum Beispiel, keinen Gefahrgutbeauftragten oder nicht rechtzeitig zu bestellen, einen Beauftragten ohne gültigen Schulungsnachweis zu bestellen, Aufzeichnungen oder den Jahresbericht nicht fünf Jahre aufzubewahren oder den Namen nicht mitzuteilen.8
Auch der Gefahrgutbeauftragte selbst kann ordnungswidrig handeln, etwa wenn er Aufzeichnungen nicht richtig führt, den Unfallbericht nicht veranlasst, den Jahresbericht nicht rechtzeitig erstellt oder den Schulungsnachweis nicht vorlegt.8
Die Höhe regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz: Je nach Tatbestand beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 1.000 Euro.9 Welcher Betrag im Einzelfall verhängt wird, entscheidet die Behörde, eine Bußgeldtabelle haben wir nicht gefunden.
Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten üben
Wer die Aufgabe übernehmen will, braucht den Schulungsnachweis. In der Prüfung kommen nur offizielle Prüfungsfragen dran, aus denen die IHKs ihre Fragebögen zusammenstellen.10
Mit unserem Online-Trainer für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung (Straße) übst du diese Fragen am Handy oder am Rechner, parallel zum Lehrgang. Der Trainer ersetzt weder den Lehrgang noch die Vorschriftentexte, die du in der Prüfung benutzen darfst.
Häufige Fragen
Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und dem Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind, sofern keine Befreiung nach § 2 GbV greift.42
Ab welcher Menge besteht keine Pflicht mehr?
Es gibt keine einzelne Grenze. Beispiele aus § 2 GbV sind höchstens 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für Auftraggeber, Entlader und den Eigenbedarf sowie die Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Lies im Einzelfall § 2 nach.4
Kann der Chef selbst Gefahrgutbeauftragter sein?
Ja, wenn er einen gültigen Schulungsnachweis für den Verkehrsträger hat. Eine Bestellung ist dann nicht nötig.2
Darf es ein externer Gefahrgutbeauftragter sein?
Ja. Die Funktion kann auch eine Person übernehmen, die dem Unternehmen nicht angehört, sofern sie die Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.2
Wie lange muss der Jahresbericht aufbewahrt werden?
Fünf Jahre nach Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten.7
Wie hoch ist das Bußgeld?
Je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro, sonst bis zu 1.000 Euro.9
Quellen
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 1 Geltungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (gesetze-im-internet.de)
- ADR 2025, Abschnitt 1.8.3 Gefahrgutbeauftragter (UNECE) (unece.org)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 2 Befreiungen (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 4 Schulungsnachweis (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 9 Pflichten der Unternehmer (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung, § 10 Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz, § 10 Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)
- DIHK: Gefahrgutbeauftragte, Fragenfundus (dihk.de)
Genug gelesen, Zeit zum Üben
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