Frage 3076 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Im Rahmen einer Neubeschaffung eines Sattelzugfahrzeugs (Typ FL), das für die Straßenbeförderung von Benzin eingesetzt werden soll, fragt Sie der Unternehmer, ob dafür auch ein Antriebsmotor mit verdichtetem Erdgas (CNG) zulässig wäre? Geben Sie auch eine kurze Begründung mit Angabe der Fundstellen!

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Antwortvorschlag zu Frage 3076

Ja, CNG-Antrieb nach UN-Regelung Nr. 110 ist für FL-Fahrzeuge zulässig; das Verbot gasförmiger Kraftstoffe gilt nur für EX/II und EX/III.

Fundstelle: 9.2.4.2 c) und 9.2.4.3.1 a) ADR; Tabelle 9.2.1

Erklärung

Nach 9.2.4.2 c) und 9.2.4.3.1 a) ADR in Verbindung mit Tabelle 9.2.1 ist für FL-Fahrzeuge ein CNG-Antrieb nach UN-Regelung Nr. 110 zulässig. Das Verbot gasförmiger Kraftstoffe gilt nur für die Explosivstoff-Fahrzeuge EX/II und EX/III.

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