Frage 2089 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sind undurchsichtige Umverpackungen mit in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einer Nettomenge von jeweils 2 ml und einer Nettomenge je Außenverpackung von 200 ml mit dem Ausdruck "Umverpackung" zu kennzeichnen? Nennen Sie auch die Unterabschnitte.
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Antwortvorschlag zu Frage 2089
Ja. Die Ausnahme des 3.5.1.4 (höchstens 1 ml je Innenverpackung, 100 ml je Außenverpackung) greift nicht, daher gilt 3.5.4 einschließlich der Kennzeichnung der Umverpackung.
Fundstelle: 3.5.1.4, 3.5.4.3 ADR
Erklärung
Ja. Die Ausnahme in 3.5.1.4 gilt nur bis 1 ml je Innenverpackung und 100 ml je Außenverpackung. Hier sind es 2 ml und 200 ml, also gilt 3.5.4 samt Kennzeichnung der Umverpackung.
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