Frage 2010 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Bei Verpackungen (IBC, Großverpackungen) für flüssige Stoffe muss aus Sicherheitsgründen ein füllungsfreier Raum verbleiben. In welchem Unterabschnitt ist dies grundsätzlich geregelt?

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Antwortvorschlag zu Frage 2010

4.1.1.4 ADR

Fundstelle: 4.1.1.4 ADR

Erklärung

Das Thema ist grundsätzlich in 4.1.1.4 ADR geregelt. Bei Verpackungen mit flüssigen Stoffen muss ein ausreichender füllungsfreier Raum bleiben.

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