Frage 1016 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Mit welchem Höchstmaß der Geldbuße sind Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung bedroht?
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Antwortvorschlag zu Frage 1016
Mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
Fundstelle: § 10 GbV i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 GGBefG
Erklärung
Nach § 10 GbV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG greift der Bußgeldrahmen des § 10 Abs. 2 GGBefG. Der sieht für diese Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro vor.
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